Presse- und Äußerungsrecht

Der wichtigste Teilbereich des Presserechts ist das Äußerungsrecht, das Persönlichkeits-(rechts)verletzungen durch die Presse- und andere Medien zum Gegenstand hat.

Unsere Kanzlei verfügt über besondere Expertise bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen falsche, abträgliche oder indiskrete Veröffentlichungen in allen Medien. Wir beraten und vertreten sowohl prominente Medienopfer aus Politik, Wirtschaft und Unterhaltung, als auch Betroffene, die erst anlässlich eines medialen Ereignisses gewollt oder ungewollt in das Licht der Öffentlichkeit und damit in die Schlagzeilen geraten sind.

In zahlreichen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen wurden gegen Verlagshäuser, Fernsehsender, Contentprovider und Autoren Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Berichtigung unzulässiger Medienberichte sowie Beseitigungs-, Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche durchgesetzt.


Was ist das Äußerungs- oder Mediendeliktsrecht?

Viele Formate der Informations- und Unterhaltungsindustrie wie investigativer Journalismus, Doku-Drama, Talk-Show, Reality-TV, Versteckte Kamera, und stark zunehmend die sogenannten sozialen Medien wie Twitter, Facebook oder Bewertungsplattformen wie Qype verletzen oft - gewollt oder ungewollt - die Persönlichkeitsrechte der Dargestellten.

Was den Medien erlaubt ist und was nicht, wird in einer Entscheidung des OLG Hamburg prägnant formuliert:

"Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5.6.1973). In Übereinstimmung damit gewährt das einfache Privatrecht dem Namensträger das Recht, darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt (BGHZ 32, 103, 111). Entsprechendes ergibt sich für Bildnisse aus § 22 KunstUrhG.

Wer dies mißachtet, verletzt das Persönlichkeitsrecht auch dann, wenn damit keine Schmälerung des Ansehens verbunden ist (BGH, NJW 1981, 2402). Es bedarf also keiner verfälschenden oder abträglichen Berichterstattung, um eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts annehmen zu können.

Allerdings ist nicht jede Beeinträchtigung eines Menschen in seinem Wunsch, ungestört zu bleiben, bereits eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung, die Unterlassungsansprüche oder gar Ersatzansprüche rechtfertigen könnte. Sein Bestimmungsrecht endet dort, wo er in einem Wirkungsfeld auftritt, das ihm nicht allein gehört, sondern an dem andere mit ihren schutzwürdigen Interessen ebenso teilhaben. Dazu gehört auch die Allgemeinheit mit ihrem Recht, ein derartiges Wirkungsfeld öffentlich zu erörtern. Persönlichkeitsschutz darf nicht dazu führen, öffentliche Kritik und Kommunikation allein deshalb zu unterbinden, weil beteiligte Personen gegen ihren Willen in das Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH, NJW 1981, 1366). Vielmehr muß unter Wahrung des gleichen Ranges in Abwägung der beiderseitigen Interessen und Güter im Einzelfall bestimmt werden, inwieweit der Betroffene eine Darstellung persönlicher Vorgänge in der Öffentlichkeit hinnehmen muß (BGH, a.a.O., S. 1366 f.)"

Die Nennung und Darstellung einer Person in einem Print- oder Nonprint-Medium kann somit auch unabhängig von der Richtigkeit der Berichterstattung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, wenn die Mitteilung nicht durch ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist. Jeder, der nicht von sich aus die Öffentlichkeit sucht oder eine sogenannte Person der Zeitgeschichte (wie Promis und Prinzen) ist, genießt also zunächst das "Menschenrecht auf Einsamkeit". Er kann gegen die Nennung und Darstellung seiner Person in einem Medienerzeugnis notfalls gerichtlich vorgehen. Der Anonymitätsschutz als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist aber nicht absolut; eine wichtige Einschränkung findet insbesondere im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Vorgänge statt, die für die Meinungsbildung der Allgemeinheit von Bedeutung sind. Nicht bzw. nur eingeschränkt erörtert werden dürfen hingegen Vorgänge aus der Intim- und aus der Privatsphäre. An diesem Schutz haben auch Prominente Anteil. Neben das Menschenrecht auf Einsamkeit tritt der Anspruch auf eine wahrheitsgetreue Berichterstattung, der auch prominenten Persönlichkeiten zusteht. An der Mitteilung falscher Tatsachen über eine Person besteht grundsätzlich überhaupt kein öffentliches Informationsinteresse. Schließlich genießen Personen der Zeitgeschichte und Nichtprominente den Schutz von Ehre und Ruf.

Die Ansprüche

Dem Medienopfer steht bei unzulässigen Eingriffen in seine geschützten Rechtsgüter eine Reihe von Abwehr- und Ausgleichsansprüchen zur Seite. Zu nennen sind hier im einzelnen Unterlassungs-, Berichtigungs-, Beseitigungs- und Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche.

Ein wichtiges Instrument gegen die Meinungsmacht der Medien ist das Entgegnungsrecht des Medienopfers, das durch den Gegendarstellungsanspruch gewährleistet wird. Seine Durchsetzung verlangt vom Anspruchsteller nicht den Beweis der Unrichtigkeit der Medienberichterstattung, sondern lediglich eine Entgegnung auf Tatsachenbehauptungen, die freilich nicht offensichtlich unwahr sein und auch keinen beleidigenden Inhalt haben darf. Gleichwohl lässt der sog. "Redaktionsschwanz", den man regelmässig im Anschluß an Gegendarstellungen findet ("Wir sind aus Rechtsgründen verpflichtet, Gegendarstellungen ohne Prüfung der Wahrheit abzudrucken"), zu Unrecht auf eine problemlose Durchsetzbarkeit des Entgegnungsrechts schließen. Vielmehr ist es die verbreitete Praxis von Verlagen und Sendern, das Abdruckverlangen einer Gegendarstellung zurückzuweisen und es auf einen Rechtsstreit in der Hoffnung ankommen zu lassen, daß sich der Anspruchberechtigte in einem der zahlreichen prozessualen Fallstricke verfängt.

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